| Was 
                  sind K.O.-Tropfen? | 
              
               
                 | 
              
               
                Im 
                  Rahmen der Begriffsverwendung ist zu beachten, dass oft von 
                  K.O.-Tropfen oder K.O.-Mitteln die Rede ist und dabei eine Fülle 
                  verschiedener Substanzen gemeint sein kann.  
                  So können neben den unten stehenden Substanzen GHB und 
                  GBL auch Substanzen wie Schlafmittel/Psychopharmaka, Allergiemittel 
                  oder muskelentspannende Arzneimittel eingesetzt werden. Auch 
                  Alkohol kann bei entsprechender Dosis wie ein K.O.-Mittel wirken. 
                  Die verschiedenen Substanzen wirken über unterschiedliche 
                  Zeitfenster und lassen sich auch unterschiedlich lange z.B. 
                  im Blut oder Urin nachweisen. Dies ist bei der Sicherung von 
                  Proben für eine toxikologische Untersuchung zu beachten. 
                  Da 
                    in der Regel keine sichere Kenntnis zur Art der aufgenommen 
                    Substanz besteht, sollte immer an das breite Spektrum der 
                    in Betracht kommenden Wirkstoffe gedacht und eine PROBENSICHERUNG 
                    in JEDEM FALL angestrebt werden. 
                  Bei 
                  den Wirkstoffen, die oft unter dem Begriff „K.O.-Tropfen“ 
                  gemeint sind, da sie in flüssiger Form vorliegen, handelt 
                  es sich um die Partydroge GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) 
                  und deren Vorläufersubstanz GBL (Gamma-Butyrolacton), auch 
                  Liquid Ecstasy genannt (keinesfalls mit der Wirkung von Ecstasy/Amphetaminen 
                  zu vergleichen). Ähnliche Wirkungen können durch zahlreiche 
                  andere Chemikalien und durch auf das Gehirn wirkende Medikamente 
                  hervorgerufen werden. GHB ist ein Betäubungsmittel und 
                  fällt seit März 2002 unter die betäubungsmittelrechtlichen 
                  Vorschriften. GBL allerdings kann mit gleicher Wirkung konsumiert 
                  werden, es unterliegt als Lösungsmittel aber keinen betäubungsmittelrechtlichen 
                  Beschränkungen. GBL ist in der Regel flüssig, ölig 
                  und farblos, von unangenehmem, schwach lösungsmittelartigem, 
                  nicht beißendem Geruch und hat einen salzigen, seifigen 
                  Geschmack. Darreichungsformen als Kapseln oder Pulver sind ebenfalls 
                  bekannt.  | 
              
               
                 | 
              
               
                | Die 
                  unter diesem Begriff K.O.-Tropfen oder K.O.-Mittel zusammengefassten 
                  Substanzen werden unbemerkt verabreicht, um einen anderen Menschen 
                  in einen willen-, hilflosen und enthemmten Zustand zu versetzen. | 
              
               
                 | 
              
               
                | Unter 
                  Anwendung von K.O.-Tropfen oder K.O.-Mitteln kommt es immer 
                  wieder zu Raub- und Sexualdelikten, gerade in Kombination mit 
                  Alkohol.  | 
              
               
                 | 
              
               
                | Grundsätzlich 
                  ist der Erwerb und das Verabreichen von K.O.-Tropfen (GHB) strafbar. 
                  Die Beibringung kann eine gefährliche Körperverletzung 
                  im Sinne des § 224 Strafgesetzbuch darstellen. Entsprechend 
                  kann die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen 
                  Stoffen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn 
                  Jahren bestraft werden. | 
              
               
                 | 
              
               
                Der 
                  Verdacht auf eine Vergiftung durch K.O.-Tropfen wird oftmals 
                  durch andere, offensichtlichere Erscheinungen überdeckt, 
                  z.B. ähnlich einem stark alkoholisierten Zustand.  
                  GHB/GBL oder andere K.O.-Mittel werden auch dazu benutzt, Frauen 
                  und Männer willenlos zu machen. In Zusammenhang mit sonstigen 
                  Getränkenwerden solche Substanzen darüber hinaus eingesetzt, 
                  um Personen zu bestehlen oder zu berauben. Durch die oft das 
                  Gedächtnis beeinflussende Wirkung können sich die 
                  Opfer unter Umständen nicht oder nicht mehr genau an das 
                  Geschehen erinnern. | 
              
               
                 | 
              
               
                 | 
              
               
                | Wie 
                  wirken K.O.-Tropfen?  | 
              
               
                 | 
              
               
                | Speziell 
                  GBL/GHB, die sog. K.O.-Tropfen, bewirken zunächst Wohlempfinden 
                  und Entspannung, ähnlich einem Champagnerrausch. Die Wirkung 
                  ist allerdings stark von der Person, von der aufgenommenen Menge 
                  und der individuellen Situation abhängig. Sie wird durch 
                  einen Mischkonsum – etwa mit Alkohol – unkalkulierbar 
                  und kann tödlich sein. | 
              
               
                 | 
              
               
                | K.O. 
                  - Tropfen werden oftmals in Getränke gemischt. Als Nebenwirkungen 
                  werden Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Atemnot, Kopfschmerz, 
                  Krampfanfälle, Muskelkrämpfe und Verwirrtheit beobachtet. | 
              
               
                 | 
              
               
                | Betroffene 
                  beschreiben den Verlauf und die Symptome oft wie folgt: | 
              
               
                 | 
              
               
                 
                     
                      | • | 
                      Verlust 
                        der Kontrolle | 
                     
                     
                      | • | 
                      Schlagartiger 
                        Verlust der Erinnerung | 
                     
                     
                      | • | 
                      Zweifel 
                        daran, dass so ein „black out“ durch Alkoholkonsum 
                        hervorgerufen werden konnte | 
                     
                     
                      | • | 
                      Störungen 
                        in der Konzentration (auch Tage später) | 
                     
                     
                      | • | 
                      Starke 
                        Zweifel an den schlaglichtartigen Wahrnehmungen, gerade 
                        wenn es für körperliche oder sexuelle Übergriffe 
                        keine objektiven Beweise wie serologische Spuren oder 
                        Verletzungen gibt. | 
                     
                     
                       | 
                       | 
                     
                    
                       | 
                      Ähnliche 
                        Veränderungen werden auch für andere K.O.-Mittel 
                        beschrieben, sodass allein aus der Schilderung von Befindlichkeitsstörungen 
                        kein sicherer Rückschluss auf die Art der aufgenommenen 
                        Substanz möglich ist. | 
                     
                    | 
              
               
                 | 
              
               
                 Welche 
                    Wechselwirkungen mit anderen Substanzen gibt es?
  | 
              
               
                 | 
              
               
                Grundsätzlich 
                  ist die gleichzeitige Einnahme/Aufnahme von ähnlich wirkenden 
                  Substanzen durch die Verstärkung der jeweiligen Wirkmechanismen 
                  gefährlich. In einem Fachartikel heißt es wie folgt: „Gefährlich 
                  ist die Kombination mit Alkohol, atemdepressiv wirkenden Medikamenten 
                  oder Benzodiazepinen. Dabei kann es zu Übelkeit und Erbrechen 
                  kommen, was durch die narkotisierende Eigenschaft der Droge 
                  zum Erstickungstod durch Aspiration führen kann. Außerdem 
                  können lebensbedrohliche Atemdepressionen und Herzrhythmusstörungen 
                  auftreten. Wegen der mit anderen Substanzen übereinstimmenden 
                  einschläfernden Wirkung wird der Zustand der betroffenen 
                  Person von Sanitätern und Helfern oft falsch eingeschätzt. 
                  Meist wird eine Überdosierung von Benzodiazepinen oder 
                  Opiaten vermutet, wobei eine Antagonisierung mit Flumazenil 
                  beziehungsweise Naloxon unwirksam ist.“  
                  (Dtsch Arztebl Int 2009; 106(20): 341-7, Madea, Burkhard; Mußhoff, 
                  Frank: K.O.-Mittel: Häufigkeit, Wirkungsweise, Beweismittelsicherung) | 
              
               
                 | 
              
			     
                 | 
              
               
                | Wie 
                  häufig werden K.O. - Tropfen/K.O.-Mittel eingesetzt?  | 
              
               
                 | 
              
               
                In 
                  Düsseldorfer Beratungsstellen werden jährlich durchschnittlich 
                  20 Frauen und Männer beraten, die Opfer einer Straftat 
                  im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen wurden.  
                  Über die tatsächliche Verbreitung von K.O.-Tropfen 
                  kann keine gesicherte Auskunft gegeben werden, da der Nachweis 
                  über ihren Einsatz häufig aus Unwissenheit nicht geführt 
                  wird. Es kommt selten zur Anzeige. Auch ist vollkommen unklar, 
                  in wie vielen Fällen der Einsatz nicht zum vom Täter 
                  erwünschten "Erfolg" führt. Eine Dunkelziffer 
                  ist deshalb nicht zu benennen. 
                  Da zum Beispiel GHB auch als „Sexdroge“ bzw. Aphrodisiakum 
                  eingesetzt wird, ist nicht herauszufinden, in wie vielen Fällen 
                  insgesamt es in der Folge des Konsums zu Übergriffen kommt; 
                  insbesondere weil das Mittel auch freiwillig eingenommen wird. | 
              
               
                 | 
              
			     
                 | 
              
               
                | Wo 
                  werden K.O.-Tropfen/K.O.-Mittel eingesetzt?   | 
              
               
                 | 
              
               
                Hauptsächlich 
                  sollen K.O.-Tropfen in Kneipen, Diskotheken, Clubs usw. eingesetzt 
                  werden und überall dort, wo Partys gefeiert werden oder 
                  man sich zum Ausgehen trifft. Auch aus privatem Rahmen bzw. 
                  dem eigenen sozialen Umfeld gibt es Berichte über K.O.-Tropfen 
                  ebenso von privaten Parties und von „Blind Dates“, 
                  die häufig über das Internet verabredet werden.  
                  Bekannt wurden auch Fälle, bei denen Menschen am Bahnhof 
                  oder am Flughafen außer Gefecht gesetzt und anschließend 
                  ausgeraubt wurden. | 
              
               
                 | 
              
			     
                 | 
              
               
                | Wie 
                  kann ich mich schützen? Wie sollte ich mich verhalten? | 
              
               
                 | 
              
               
                | Zum 
                  Schutz für Sie und andere kann es wichtig sein… | 
              
               
                 | 
              
               
                
                     
                      | • | 
                      sich 
                        bei Verdacht um andere zu kümmern | 
                     
                     
                      | • | 
                      auf 
                        das eigene Getränk zu achten  | 
                     
                     
                      | • | 
                      bei 
                        Zweifeln nicht zu trinken | 
                     
                     
                      | • | 
                       bei 
                        plötzlichem Unwohlsein Freunde, Freundinnen oder 
                        Personal anzusprechen  | 
                     
                     
                      | • | 
                      mit 
                        Freunden oder guten Bekannten den Ort zu verlassen, aber 
                        nie mit Fremden | 
                     
                    | 
              
               
                 | 
              
               
                Bei 
                  Verdacht auf die Anwendung von K.O.-Tropfen/K.O.-Mitteln wenden 
                  Sie sich umgehend an den Polizeinotruf 110 und/oder die Notfallpraxis 
                  am Evangelischen Krankenhaus (EVK) oder die Universitätsklinik. 
                   
                  ACHTUNG: Es sollten möglichst keine Gegenstände 
                  oder Flächen gereinigt oder vernichtet werden, die Spuren 
                  tragen könnten. Und Sie sollten in jedem Fall dafür 
                  Sorge tragen, dass eine Blut- und Urin-Probe für eine toxikologische 
                  Untersuchung so schnell wie möglich gesichert wird, auch 
                  wenn u.U. schon viele Stunden oder mehr als ein Tag zwischen 
                  dem Ereignis und einer Probensicherung liegen sollte. Da es 
                  nicht immer um die Beibringung von GBH/GBL geht, kann ein positiver 
                  Nachweis anderer Substanzen auch bei längerem Zeitfenster 
                  gelingen. | 
              
               
                 | 
              
               
                Nach 
                  der Aufnahme von K.O.-Tropfen werden diese ganz ähnlich 
                  wie Alkohol durch körpereigene Prozesse in einzelne Bestandteile 
                  zerlegt und abgebaut. Die Nachweismöglichkeiten der unterschiedlichen 
                  K.O.-Mittel in Blut oder Urin ist für verschieden lange 
                  Zeitfenster möglich und von der eingesetzten Substanz abhängig, 
                  die ja zum Zeitpunkt der Probensicherung noch unbekannt ist. | 
              
               
                 | 
              
               
                | Wie(lange) 
                  kann man K.O.-Tropfen//K.O.-Mittel nachweisen? | 
              
               
                 | 
              
               
                Generell 
                  sollten bei jedem Verdacht so zeitnah wie möglich Blut 
                  und Urinproben genommen werden. Die Nachweisdauer von GHB im 
                  Blut beträgt ca. 6 Stunden, im Urin ca. 12 Stunden nach 
                  Konsum. Danach ist eine Unterscheidung vom natürlichen 
                  GHB-Spiegel kaum möglich.Es gibt inzwischen aber auch Erkenntnisse 
                  darüber, dass ein Teil der Menschen GHB langsamer abbauen 
                  und ein Nachweis auch länger als für das oben benannte 
                  Zeitfenster geführt werden kann.  Zahlreiche andere Substanzen 
                  lassen sich auch noch Tage danach in Blut und Urin bzw. nur 
                  noch im Urin nachweisen. Durch eine Haarprobe können K.O.-Tropfen 
                  in einigen wenigen Fällen zum Teil auch noch Monate später 
                  nachgewiesen werden. Deshalb sind Untersuchungen auch dann noch 
                  sinnvoll wenn etwas mehr Zeit vergangen ist. |